Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. April 1979
§ 7

§ 7 – Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament

Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion oder diesem Mandat ausscheidet.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Ämter und Funktionen sind mit einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar.
  • Diese Ämter sind in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlgesetzes aufgeführt.
  • Ein gewählter Abgeordneter muss bis zur ersten Sitzung des Europäischen Parlaments aus diesen Ämtern ausscheiden.
  • Alternativ kann er bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter ausscheiden.
  • Andernfalls erwirbt er die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nicht.