Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juli 2002
§ 15

§ 15 – Geschäftsordnung

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft.

Kurz erklärt

  • Die Kommission erstellt eine Geschäftsordnung.
  • Die Geschäftsordnung muss vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit entscheidet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
  • Beide Ministerien müssen einverstanden sein, bevor die Geschäftsordnung gültig ist.
  • Die Zustimmung ist ein notwendiger Schritt für die Arbeitsweise der Kommission.