Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juli 2002
§ 14

§ 14 – Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird.

Kurz erklärt

  • Die Kommission erstellt einen Bericht jedes Jahr.
  • Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten der Kommission.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht den Bericht.
  • Der Bericht ist öffentlich zugänglich.
  • Er informiert über die Arbeit der Kommission.