Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juli 2002
§ 14
§ 14 – Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird.
Kurz erklärt
- Die Kommission erstellt einen Bericht jedes Jahr.
- Der Bericht beschreibt die Tätigkeiten der Kommission.
- Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht den Bericht.
- Der Bericht ist öffentlich zugänglich.
- Er informiert über die Arbeit der Kommission.