Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juli 2002
§ 3

§ 3 – Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission werden von der Bundesregierung auf gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung berufen. Sie sollen über besondere, möglichst auch internationale Erfahrungen in der jeweiligen Fachrichtung verfügen. (2) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, wird als Nachfolger ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied derselben Fachrichtung für den Rest des Berufungszeitraums berufen. (3) Das Bundesministerium für Gesundheit macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommission auf Vorschlag von zwei Ministerien.
  • Die Mitglieder sollen besondere Fachkenntnisse und internationale Erfahrungen haben.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird ein Nachfolger aus derselben Fachrichtung berufen.
  • Der Nachfolger übernimmt den Rest des Berufungszeitraums.
  • Die Namen der Mitglieder werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.