§ 6 – Berichterstatter
(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission durch die zuständige Behörde werden von dem vorsitzenden Mitglied auf je zwei berichterstattende Personen (Berichterstatter) aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder verteilt. Ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Ethik oder Theologie, ein Mitglied und das diese Person vertretende stellvertretende Mitglied werden aus den Fachrichtungen Biologie oder Medizin als Berichterstatter benannt. Das Nähere regelt die Kommission in ihrer Geschäftsordnung (§ 15). (2) Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und Bewertung nach § 9 des Stammzellgesetzes vor und geben dazu schriftliche oder elektronische Voten für die Stellungnahmen der Kommission ab. Sie berichten der Kommission. (3) Die Berichterstatter können der Kommission Vorschläge für Maßnahmen nach § 7 machen.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde verteilt Stellungnahmen der Kommission an zwei Berichterstatter aus den Bereichen Ethik oder Theologie sowie Biologie oder Medizin.
- Die Auswahl der Berichterstatter erfolgt durch das vorsitzende Mitglied der Kommission.
- Die Berichterstatter prüfen und bewerten gemäß dem Stammzellgesetz und geben schriftliche oder elektronische Voten ab.
- Sie berichten über ihre Ergebnisse an die Kommission.
- Die Berichterstatter können auch Vorschläge für Maßnahmen an die Kommission machen.