Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juli 2002
§ 4
§ 4 – Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. (2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung. (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.
Kurz erklärt
- Die Arbeit in der Kommission ist ehrenamtlich.
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder bekommen Reisekosten erstattet.
- Sie erhalten außerdem eine Entschädigung für Sitzungen.
- Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden.
- Die Kündigung muss an das Bundesministerium für Gesundheit gerichtet werden.