Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Juli 2002
§ 1
§ 1 – Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen.
Kurz erklärt
- Das Robert Koch-Institut ist die zuständige Behörde für das Stammzellgesetz.
- Es ist verantwortlich für die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes.
- Das Institut kümmert sich um Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Stammzellgesetz.
- Die Zuständigkeit für diese Aufgaben liegt beim Robert Koch-Institut.
- Es handelt sich um Regelungen zur Einhaltung des Stammzellgesetzes.