Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juli 2002
§ 1

§ 1 – Zuständige Behörde

(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen.

Kurz erklärt

  • Das Robert Koch-Institut ist die zuständige Behörde für das Stammzellgesetz.
  • Es ist verantwortlich für die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes.
  • Das Institut kümmert sich um Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Stammzellgesetz.
  • Die Zuständigkeit für diese Aufgaben liegt beim Robert Koch-Institut.
  • Es handelt sich um Regelungen zur Einhaltung des Stammzellgesetzes.