Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2004
§ 20

§ 20 – Niederschrift des Wahlergebnisses

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen; normal normal die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; normal normal die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; normal normal besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, ob der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl erreicht wurde; normal normal die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand dokumentiert die Ergebnisse der Wahl in einer Niederschrift.
  • Es werden die Gesamtzahl der Stimmen, gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen festgehalten.
  • Die Stimmenzahlen für jeden Bewerber sowie die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder werden aufgeführt.
  • Bei Unternehmen mit Bundesmehrheitsbeteiligung wird zusätzlich der Geschlechteranteil überprüft.
  • Es wird vermerkt, wie viele Sitze aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nicht besetzt wurden.