Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 2004
§ 51
§ 51 – Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft Wahlen von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
- Sie gilt für Wahlen, die bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sind.
- Die alte Fassung der Verordnung ist bis zum 11. August 2021 gültig.
- Nach diesem Datum gelten möglicherweise neue Regelungen.
- Arbeitnehmervertreter müssen sich an die vorherige Version der Verordnung halten.