§ 21 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen. (3) Wurde bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich über die Anzahl der Sitze, die auf Grund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes nicht besetzt wurden, und normal darüber, dass diese nicht besetzten Aufsichtsratssitze nach § 7a Absatz 2 des Gesetzes im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten innerhalb von zwei Wochen bekannt.
- Die Gewählten erhalten eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Wahl.
- Das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten werden dem Unternehmen übermittelt.
- Bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes wird zusätzlich über nicht besetzte Sitze aufgrund von Geschlechteranteilen informiert.
- Es wird erklärt, wie diese nicht besetzten Sitze nach dem Gesetz ersetzt oder nachgewählt werden können.