WODRITTELBG – wodrittelbg
Inhaltsübersicht –
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§ 1 – Mitteilung des Unternehmens
§ 2 – Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
§ 3 – Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
§ 4 – Wählerliste
§ 5 – Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: das Datum seines Erlasses; normal normal wo und wie die Wahlberec…
§ 6 – Einspruch gegen die Wählerliste
§ 7 – Wahlvorschläge
§ 8 – Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
§ 9 – Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge
§ 10 – Ungültige Wahlvorschläge
§ 11 – Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 12 – Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 13 – Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 14 – Wahlvorgang
§ 16 – Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 17 – Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
§ 18 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Sti…
§ 19 – Ermittlung der Gewählten
§ 19a – Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung
In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 un…
§ 19b – Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung
(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Betriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen fest, ob bei de…
§ 20 – Niederschrift des Wahlergebnisses
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber ent…
§ 21 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unter…
§ 22 – Aufbewahrung der Wahlakten, Bekanntmachung des Unternehmens
§ 23 – Allgemeine Vorschriften
§ 24 – Mitteilung des Unternehmens
§ 25 – Wahlvorstände
§ 26 – Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands
§ 27 – Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen
§ 28 – Wahlausschreiben
§ 29 – Wahlvorschläge
§ 30 – Schriftliche Stimmabgabe
§ 31 – Stimmauszählung, Niederschrift, Bekanntmachung
(1) Die öffentliche Stimmauszählung in den Betrieben obliegt dem Betriebswahlvorstand. (2) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, erstellt der Betriebswahlvorstand eine Niederschrift (§ 20) und übermittelt diese unverzüglich dem zuständigen Wahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten…
§ 32 – Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 33 – Liste der Abstimmungsberechtigten, Bekanntmachung
§ 34 – Prüfung des Antrags auf Abberufung
§ 35 – Abberufungsausschreiben
§ 36 – Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 37 – Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten …
§ 38 – Allgemeine Vorschriften
§ 39 – Antrag, Unternehmenswahlvorstand, Hauptwahlvorstand
§ 40 – Betriebswahlvorstand
§ 41 – Abberufungsausschreiben
§ 42 – Allgemeine Vorschriften
§ 43 – Einleitung der Wahl
§ 44 – Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 45 – Stimmabgabe
§ 46 – Allgemeine Vorschriften
§ 47 – Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 48 – Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
§ 49 – Stimmabgabe
§ 50 – Berechnung der Fristen
§ 51 – Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.…