Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2004
§ 19b

§ 19b – Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Getrennterfüllung

(1) In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellt im Fall der Getrennterfüllung der Betriebswahlvorstand nach Auszählung der Stimmen fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wurde. (2) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl eingehalten, sind die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Wurde der Geschlechteranteil nach § 4 Absatz 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind nur diejenigen Bewerber gewählt, deren Wahl nicht nach § 7a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.

Kurz erklärt

  • In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes wird bei Wahlen der Geschlechteranteil überprüft.
  • Der Betriebswahlvorstand stellt nach der Stimmenauszählung fest, ob der Geschlechteranteil eingehalten wurde.
  • Wenn der Geschlechteranteil eingehalten wurde, werden die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt.
  • Wenn der Geschlechteranteil nicht eingehalten wurde, können nur bestimmte Kandidaten gewählt werden.
  • Es gelten zusätzliche Regelungen aus anderen Paragraphen des Gesetzes.