Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 2004
§ 19a
§ 19a – Ermittlung der Gewählten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Fall der Gesamterfüllung
In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im Fall der Gesamterfüllung die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. § 19 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- In Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten besondere Wahlregeln.
- Bei der Gesamterfüllung werden die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
- Die Regelungen aus § 19 Satz 2 und 3 sind anzuwenden.
- Dies betrifft Unternehmen nach dem Aktiengesetz und dem GmbH-Gesetz.
- Die Stimmenvergabe entscheidet über die Wahl der Bewerber.