§ 11 – Ausbildereignung
(1) Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
Kurz erklärt
- Nach erfolgreichem Abschluss der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ kann eine zusätzliche Prüfung beantragt werden.
- Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation sowie einem Prüfungsgespräch.
- Die prüfende Person wählt eine Ausbildungssituation aus und muss deren Auswahl im Gespräch begründen.
- Die praktische Prüfung dauert maximal 30 Minuten und die Planung muss vorher schriftlich eingereicht werden.
- Wer die zusätzliche Prüfung besteht, hat die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachgewiesen und erhält ein entsprechendes Zeugnis.