Gesetzklar

WFACHWPRV – wfachwprv

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2008-08-26

Eingangsformel –

§ 1 – Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 – Gliederung und Durchführung der Prüfung

§ 4 – Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

§ 5 – Handlungsspezifische Qualifikationen

§ 6 – Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz …

§ 7 – Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithm…

§ 8 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, normal normal in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ a) in …

§ 9 – Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ei…

§ 10 – Wiederholung der Prüfung

(1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn d…

§ 11 – Ausbildereignung

(1) Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildung…

§ 12 – Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin, zum Wirtschaftsfachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fachwirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach den bisherigen Vorsch…

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.…

Anlage 1 – (zu den §§ 7 und 8)Bewertungsmaßstab und -schlüssel

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2306 – 2307) Fundstelle center col1 1 26* center col2 2 26* center col3 3 33* justify col4 4 74* Punkte 1 col1 middle Note als Dezimalzahl 1 col2 middle Note in Worten 1 col3 middle Definition 1 center col4 middle bottom 1 col1 middle 1,0 1 col2 middle sehr gut 1 col3 4 mi…

Anlage 2 – (zu § 9)Zeugnisinhalte

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2307) Fundstelle Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, normal normal Name und Geburtsdatum der geprüften Person, normal normal Datum des Bestehens der Prüfung, normal normal Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach …