Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. August 2008
§ 6

§ 6 – Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Kurz erklärt

  • Personen, die nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von bestimmten Prüfungen befreit sind, müssen diese Prüfungen nicht berücksichtigen.
  • Die Anteile der verbleibenden Prüfungsbestandteile werden entsprechend angepasst.
  • Die Anpassung erfolgt im Verhältnis der Prüfungsbestandteile zueinander.
  • Nur die verbleibenden Prüfungsbestandteile sind für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses relevant.
  • Die befreiten Prüfungsbestandteile haben keinen Einfluss auf die Bewertung der anderen Prüfungen.