§ 7 – Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1, normal normal nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und normal normal b) die Präsentation nach § 3 Absatz 6. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und normal normal die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Prüfungsleistungen werden gemäß Anlage 1 mit Punkten bewertet.
- In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ erfolgt die Bewertung der Qualifikationsbereiche einzeln, und das arithmetische Mittel wird als Gesamtnote verwendet.
- In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ werden verschiedene Prüfungsleistungen bewertet, darunter eine schriftliche Situationsaufgabe, ein Fachgespräch und eine Präsentation.
- Die Bewertung des Fachgesprächs fließt mit zwei Dritteln und die der Präsentation mit einem Drittel in die Gesamtnote ein.
- Das arithmetische Mittel der Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird gewichtet berechnet.