Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. August 2008
§ 6
§ 6 – Befreiung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Kurz erklärt
- Personen, die nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von bestimmten Prüfungen befreit sind, müssen diese Prüfungen nicht berücksichtigen.
- Die Anteile der verbleibenden Prüfungsbestandteile werden entsprechend angepasst.
- Die Anpassung erfolgt im Verhältnis der Prüfungsbestandteile zueinander.
- Nur die verbleibenden Prüfungsbestandteile sind für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses relevant.
- Die befreiten Prüfungsbestandteile haben keinen Einfluss auf die Bewertung der anderen Prüfungen.