Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. August 2008
§ 10
§ 10 – Wiederholung der Prüfung
(1) Jede Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Kurz erklärt
- Jede Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
- Einzelne Prüfungsteile dürfen vor Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
- Bei der Wiederholung der Prüfung kann die Person von bestimmten Prüfungsleistungen befreit werden, wenn diese in einer vorherigen Prüfung mindestens ausreichend waren.
- Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen.
- Bestandene Prüfungsleistungen können einmal auf Antrag wiederholt werden, wobei das Ergebnis der letzten Prüfung zählt.