Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. August 2008
§ 8

§ 8 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, normal normal in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ a) in der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe und normal normal b) in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie normal normal die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation. normal normal normal arabic (3) Den Bewertungen für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet: die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent, normal normal in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ a) die Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und normal normal b) die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Kurz erklärt

  • Die Prüfung ist bestanden, wenn in bestimmten Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte erreicht werden.
  • Die Bewertungen werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet.
  • Den einzelnen Bewertungen werden Noten als Dezimalzahlen zugeordnet.
  • Die Gesamtnote wird aus einem gewichteten arithmetischen Mittel der Teilprüfungen berechnet.
  • Die Gesamtpunktzahl wird ebenfalls kaufmännisch gerundet und erhält eine Note.