Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. August 2008
§ 12

§ 12 – Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt/zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin, zum Wirtschaftsfachwirt (IHK)/zur Wirtschaftsfachwirtin (IHK) und zum Fachwirt für Betriebliches Management (IHK)/zur Fachwirtin für Betriebliches Management (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Prüfungsverfahren für bestimmte Wirtschaftsfachwirte können bis zum 31. Dezember 2011 nach alten Vorschriften abgeschlossen werden.
  • Anmeldungen zur Prüfung können bis zum 31. Dezember 2009 nach den alten Vorschriften beantragt werden.
  • Die zuständige Stelle kann auf Antrag Wiederholungsprüfungen auch nach neuen Regelungen durchführen.
  • Eine spezielle Regelung (§ 8 Abs. 2) gilt in diesem Fall nicht.
  • Die Regelungen betreffen Wirtschaftsfachwirte und Fachwirte für Betriebliches Management.