Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 2002
§ 13

§ 13 – Verbrechen der Aggression

(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder normal normal durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird. normal normal normal arabic (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat. (4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen 1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Kurz erklärt

  • Wer einen Angriffskrieg führt oder plant, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
  • Auch die Vorbereitung oder Einleitung eines Angriffskriegs kann mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mindestens zehn Jahren Haft geahndet werden.
  • Eine Angriffshandlung verletzt die Souveränität oder territoriale Integrität eines Staates und widerspricht der UN-Charta.
  • Nur Personen, die das politische oder militärische Handeln eines Staates kontrollieren, können für diese Taten bestraft werden.
  • In weniger schweren Fällen der Vorbereitung ist die Strafe mindestens fünf Jahre Freiheitsentzug.