Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 2002
§ 3

§ 3 – Handeln auf Befehl oder Anordnung

Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist.

Kurz erklärt

  • Eine Person handelt ohne Schuld, wenn sie einen Befehl ausführt.
  • Dies gilt für militärische Befehle oder ähnliche Anordnungen.
  • Der Täter muss nicht erkennen, dass der Befehl rechtswidrig ist.
  • Die Rechtswidrigkeit des Befehls darf nicht offensichtlich sein.
  • Die Regelung betrifft die Ausführung von Taten nach bestimmten Paragraphen.