Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 2002
§ 15
§ 15 – Unterlassen der Meldung einer Straftat
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. (2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Militärische und zivile Vorgesetzte müssen Straftaten ihrer Untergebenen sofort melden.
- Unterlassung dieser Meldung kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
- Die Regelung gilt für alle relevanten Taten nach diesem Gesetz.
- Die Meldepflicht betrifft sowohl militärische als auch zivile Vorgesetzte.
- Es gibt eine Verweisung auf eine andere Regelung (§ 4 Abs. 2).