Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 2002
§ 14

§ 14 – Verletzung der Aufsichtspflicht

(1) Ein militärischer Befehlshaber, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die er hätte verhindern können. (2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres erkennbar war und die er hätte verhindern können. (3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Kurz erklärt

  • Militärische und zivile Vorgesetzte müssen ihre Untergebenen angemessen beaufsichtigen.
  • Wenn ein Untergebener eine strafbare Handlung begeht, die der Vorgesetzte hätte erkennen und verhindern können, ist dieser verantwortlich.
  • Die Aufsichtspflicht gilt sowohl für militärische als auch für zivile Vorgesetzte.
  • Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Bei fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht sind bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe möglich.