Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 2002
§ 2
§ 2 – Anwendung des allgemeinen Rechts
Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.
Kurz erklärt
- Das allgemeine Strafrecht gilt für Taten nach diesem Gesetz.
- Es gibt jedoch spezielle Regelungen in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4.
- Diese speziellen Bestimmungen haben Vorrang vor dem allgemeinen Strafrecht.
- Die genannten Paragraphen regeln bestimmte Aspekte von Straftaten.
- Für alle anderen Fälle bleibt das allgemeine Strafrecht anwendbar.