Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 2002
§ 2

§ 2 – Anwendung des allgemeinen Rechts

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

Kurz erklärt

  • Das allgemeine Strafrecht gilt für Taten nach diesem Gesetz.
  • Es gibt jedoch spezielle Regelungen in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4.
  • Diese speziellen Bestimmungen haben Vorrang vor dem allgemeinen Strafrecht.
  • Die genannten Paragraphen regeln bestimmte Aspekte von Straftaten.
  • Für alle anderen Fälle bleibt das allgemeine Strafrecht anwendbar.