§ 12 – Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Gift oder vergiftete Waffen verwendet, normal normal biologische oder chemische Waffen verwendet, normal normal Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, normal normal Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder normal normal Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu verursachen, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (2) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Kurz erklärt
- Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen in bewaffneten Konflikten ist strafbar.
- Auch der Einsatz bestimmter biologischer und chemischer Waffen ist verboten.
- Waffen, die schwere Verletzungen verursachen und schwer nachweisbar sind, sind ebenfalls illegal.
- Die Verwendung von Laserwaffen, die zur dauerhaften Erblindung führen, ist strafbar.
- Bei schweren Verletzungen oder Tod von Zivilpersonen drohen längere Freiheitsstrafen, bis hin zu lebenslanger Haft.