§ 8 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, normal normal in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“, normal normal in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“. normal normal normal arabic (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, normal normal im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie normal normal b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent, normal normal im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und normal normal b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Kurz erklärt
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsbereich mindestens 50 Punkte erreicht werden.
- Die Bewertungen werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet.
- Jede Bewertung erhält eine Note als Dezimalzahl zugeordnet.
- Die Gesamtnote wird aus einem gewichteten arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen berechnet.
- Die Gewichtung für die Gesamtnote beträgt 25% für „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, 50% für die schriftliche Prüfung und 25% für die mündliche Prüfung.