Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Januar 2008
§ 2

§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau“ oder normal normal eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder normal normal eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder normal normal eine mindestens vierjährige Berufspraxis normal normal normal arabic nachweist. (2) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und normal normal mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis. normal normal normal arabic (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und Absatz 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Kurz erklärt

  • Zur Prüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ wird zugelassen, wer eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder entsprechende Berufserfahrung nachweist.
  • Die erforderliche Berufserfahrung variiert je nach Ausbildungsberuf und kann zwischen einem und vier Jahren liegen.
  • Für die Prüfung „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ muss der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ innerhalb der letzten fünf Jahre abgelegt worden sein.
  • Zusätzlich ist mindestens ein Jahr Berufspraxis erforderlich, die inhaltlich relevant zu den Aufgaben des Prüfungsbereichs sein muss.
  • Alternativ kann auch zugelassen werden, wer durch Nachweise glaubhaft macht, dass er die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hat.