Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Januar 2008
§ 3

§ 3 – Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, normal normal Handlungsfeldspezifische Qualifikationen. normal normal normal arabic (2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: Volks- und Betriebswirtschaft, normal normal Rechnungswesen, normal normal Recht und Steuern, normal normal Unternehmensführung. normal normal normal arabic (3) Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen, normal normal Konzipieren von Veranstaltungsprojekten, normal normal Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen, normal normal Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen, normal normal Führung und Zusammenarbeit. normal normal normal arabic (4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben nach § 5 und mündlich nach Absatz 5 zu prüfen. (5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. (6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. (7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht. (8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der Veranstaltungswirtschaft Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten. (9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Kurz erklärt

  • Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: wirtschaftsbezogene Qualifikationen und handlungsfeldspezifische Qualifikationen.
  • Der Teil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ umfasst Volks- und Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Recht und Steuern sowie Unternehmensführung.
  • Der Teil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ beinhaltet das Analysieren von Märkten, Konzipieren von Veranstaltungsprojekten und die Planung sowie Durchführung von Veranstaltungen.
  • Die Prüfungen in den wirtschaftsbezogenen Qualifikationen sind schriftlich, während die handlungsfeldspezifischen Qualifikationen schriftlich und mündlich geprüft werden.
  • Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem Fachgespräch, wobei die Präsentation ein Drittel der Bewertung ausmacht.