VERANSTFACHWPRV – veranstfachwprv
Eingangsformel –
§ 1 – Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau“ oder normal normal eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten …
§ 3 – Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, normal normal Handlungsfeldspezifische Qualifikationen. normal normal normal arabic (2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: Volks- und Betrieb…
§ 4 – Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
§ 5 – Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
§ 6 – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz …
§ 7 – Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetis…
§ 8 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, normal normal in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfung…
§ 9 – Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ei…
§ 10 – Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dari…
§ 11 – Ausbildereignung
(1) Wer den Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssitu…
§ 12 – Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft/zur Fachwirtin Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft (IHK) sowie zum Fachwirt Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft/zur Fachwirtin Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft (IHK) können bis zum 31. Dezember 2011 n…
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.…
Anlage 1 – (zu den §§ 7 und 8)Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2296 – 2297) Fundstelle center col1 1 26* center col2 2 26* center col3 3 33* justify col4 4 74* Punkte 1 col1 middle Note als Dezimalzahl 1 col2 middle Note in Worten 1 col3 middle Definition 1 center col4 middle bottom 1 col1 middle 1,0 1 col2 middle sehr gut 1 col3 4 mi…
Anlage 2 – (zu § 9)Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2298) Fundstelle Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, normal normal Name und Geburtsdatum der geprüften Person, normal normal Datum des Bestehens der Prüfung, normal normal Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach …