§ 7 – Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen. (4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie normal normal die Präsentation nach § 3 Absatz 6. normal normal normal arabic Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und normal normal die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Prüfungsleistungen werden gemäß Anlage 1 mit Punkten bewertet.
- Im Bereich „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ werden die Leistungen einzeln bewertet und das arithmetische Mittel ergibt die Gesamtnote.
- Im Bereich „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ werden schriftliche Prüfungen ebenfalls einzeln bewertet und das arithmetische Mittel ergibt die Gesamtnote.
- Mündliche Prüfungsleistungen im Bereich „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ umfassen Fachgespräch und Präsentation.
- Die Bewertung der mündlichen Prüfung erfolgt durch ein gewogenes arithmetisches Mittel, wobei das Fachgespräch zwei Drittel und die Präsentation ein Drittel zählt.