Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Januar 2008
§ 6

§ 6 – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Kurz erklärt

  • Personen, die nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von bestimmten Prüfungsbestandteilen befreit sind, müssen diese nicht berücksichtigen.
  • Die nicht befreiten Prüfungsbestandteile werden für die Berechnung der Anteile nach §§ 7 und 8 angepasst.
  • Die Anteile der Prüfungsbestandteile erhöhen sich im Verhältnis zueinander.
  • Nur die nicht befreiten Prüfungsbestandteile sind für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses relevant.
  • Die Regelungen betreffen die Anwendung der §§ 7 und 8 des Berufsbildungsgesetzes.