Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Januar 2008
§ 6
§ 6 – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Kurz erklärt
- Personen, die nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von bestimmten Prüfungsbestandteilen befreit sind, müssen diese nicht berücksichtigen.
- Die nicht befreiten Prüfungsbestandteile werden für die Berechnung der Anteile nach §§ 7 und 8 angepasst.
- Die Anteile der Prüfungsbestandteile erhöhen sich im Verhältnis zueinander.
- Nur die nicht befreiten Prüfungsbestandteile sind für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses relevant.
- Die Regelungen betreffen die Anwendung der §§ 7 und 8 des Berufsbildungsgesetzes.