Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. März 1961
§ 10

§ 10 – Schußwaffengebrauch gegen Personen

(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach a) als ein Verbrechen normal oder normal normal b) als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen werden soll oder ausgeführt wird, normal normal normal arabic normal darstellt; normal normal um eine Person, die sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, anzuhalten, wenn sie a) bei einer rechtswidrigen Tat auf frischer Tat betroffen wird, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt oder als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Sprengstoffen begangen wird, normal normal b) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder normal normal c) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Anhaltspunkte befürchten lassen, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde; normal normal normal arabic normal normal zur Vereitlung der Flucht oder zur Wiederergreifung einer Person, die sich in amtlichem Gewahrsam befindet oder befand a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat mit Ausnahme des Strafarrestes, normal normal b) zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, normal normal c) wegen des dringenden Verdachts eines Verbrechens, normal normal d) auf Grund richterlichen Haftbefehls oder normal normal e) sonst wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, wenn zu befürchten ist, daß sie von einer Schußwaffe oder einem Sprengstoff Gebrauch machen werde; normal normal normal arabic normal normal gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in a) der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches), normal normal b) einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder normal normal c) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) normal normal normal arabic normal angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht. normal normal normal arabic (2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. (3) Das Recht zum Gebrauch von Schußwaffen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden, um eine drohende oder fortdauernde rechtswidrige Tat zu verhindern.
  • Der Einsatz ist erlaubt, wenn eine Person versucht zu fliehen, die bei einer schweren Straftat ertappt wurde oder dringend verdächtig ist.
  • Schusswaffen können auch verwendet werden, um eine Person im Gewahrsam zu stoppen, die sich gewaltsam befreien will.
  • Gegen Menschenmengen dürfen Schusswaffen nur eingesetzt werden, wenn Gewalttaten drohen und andere Maßnahmen nicht erfolgreich sind.
  • Das Recht auf den Einsatz von Schusswaffen bleibt durch andere Gesetze unberührt.