UZWG – uzwg
Inhaltsübersicht –
§ 1 – Rechtliche Grundlagen
§ 2 – Begriffsbestimmungen
§ 3 – Einschränkung von Grundrechten
§ 4 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5 – Hilfeleistung für Verletzte
§ 6 – Vollzugsbeamte des Bundes
Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569); normal normal die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, …
§ 7 – Handeln auf Anordnung
(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. (2) Eine Ano…
§ 8 – Fesselung von Personen
§ 9 – Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569); normal normal den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, …
§ 10 – Schußwaffengebrauch gegen Personen
(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach a) als ein Verbrechen normal oder normal normal b) als ein Vergehen, das unter Anwendung oder Mitf…
§ 11 – Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
§ 12 – Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 13 – Androhung
§ 14 – Explosivmittel
§ 15 – Notstandsfall
§ 16 – Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
§ 17 – Vollzugsbeamte im Land Berlin
Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung auf die Vollzugsbeamten, die unter das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397) fallen.…
§ 18 – Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.…
§ 19 – Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.…