Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. März 1961
§ 6

§ 6 – Vollzugsbeamte des Bundes

Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569); normal normal die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind; normal normal (weggefallen) normal normal die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen; normal normal (weggefallen) normal normal die Beauftragten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind; normal normal die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind; normal normal andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen; normal normal die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Vollzugsbeamte des Bundes sind hauptsächlich Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Zollgrenzdienstes.
  • Dazu gehören auch Beamte des Zollfahndungsdienstes und der Bundesfinanzbehörden mit Vollzugsaufgaben.
  • Beamte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung mit bestimmten Befugnissen sind nicht mehr aufgeführt.
  • Personen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die mit Überwachungsaufgaben betraut sind, sind ebenfalls Vollzugsbeamte.
  • Auch Beamte der Bundesgerichte und andere durch Bundesbehörden beauftragte Personen können Vollzugsaufgaben übernehmen.