Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. März 1961
§ 18

§ 18 – Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt allgemeine Verwaltungsvorschriften für sein Fachgebiet.
  • Andere Bundesministerien müssen ihre Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.
  • Die Vorschriften gelten für die jeweiligen Geschäftsbereiche der einzelnen Ministerien.
  • Es gibt eine Zusammenarbeit zwischen den Ministerien bei der Erstellung der Vorschriften.
  • Die Regelungen betreffen die Verwaltung und Organisation innerhalb der Ministerien.