Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. März 1961
§ 18
§ 18 – Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für seinen Geschäftsbereich; die anderen Bundesministerien erlassen sie für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt allgemeine Verwaltungsvorschriften für sein Fachgebiet.
- Andere Bundesministerien müssen ihre Vorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.
- Die Vorschriften gelten für die jeweiligen Geschäftsbereiche der einzelnen Ministerien.
- Es gibt eine Zusammenarbeit zwischen den Ministerien bei der Erstellung der Vorschriften.
- Die Regelungen betreffen die Verwaltung und Organisation innerhalb der Ministerien.