§ 9 – Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569); normal normal den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes; normal normal (weggefallen) normal normal den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur; normal normal (weggefallen) normal normal den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung; normal normal anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen; normal normal den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schusswaffen dürfen nur von bestimmten Polizeivollzugsbeamten des Bundes eingesetzt werden.
- Dazu gehören Beamte des Grenzaufsichtsdienstes und des Zollfahndungsdienstes.
- Auch Beamte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung dürfen unter bestimmten Bedingungen Schusswaffen verwenden.
- Beamte der Bundesgerichte und der Bundesjustizverwaltung können ebenfalls Schusswaffen nutzen, wenn sie mit Vollzugsaufgaben betraut sind.
- Andere Personen, die von Bundesbehörden mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, dürfen ebenfalls Schusswaffen im Vollzugsdienst einsetzen.