§ 4 – Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Aufsicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung. (2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallversicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Kurz erklärt
- Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die Prävention der Beamten in Mitgliedsunternehmen zuständig, außer für Verwaltungsvorschriften zur Arbeitssicherheit.
- Dies gilt auch für bestimmte Beamte der Deutschen Bahn AG und ausgegliederte Gesellschaften.
- Die Aufsicht über diese Präventionsmaßnahmen liegt beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
- Die Vorschriften zur Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger sind hier nicht anwendbar.
- Die Unfallversicherung führt ihre Aufgaben gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen aus, die näher geregelt wird.