Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
19. Oktober 2013
§ 3
§ 3 – Sitz und Satzung
(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven. (2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Kurz erklärt
- Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in der Satzung festgelegt.
- Der Sitz der Künstlersozialkasse ist in Wilhelmshaven.
- Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn muss genehmigt werden.
- Die Genehmigung erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
- Die Regelungen betreffen die Organisation der Unfallversicherung und der Künstlersozialkasse.