UVBBERG – uvbberg
§ 1 – Errichtung, Zuständigkeit
§ 2 – Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse
§ 3 – Sitz und Satzung
(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven. (2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.…
§ 4 – Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absat…
§ 4a – Unfallfürsorge für Beamte
(1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesamtes für Soziale Sicherung, der Bundesagentur für Arb…
§ 4b – Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn
Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr.…
§ 4c – Leistungen der Soldatenentschädigung
(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen: Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Sold…
§ 5 – Kosten bei Errichtung
§ 6 – Übertritt des Personals
§ 8 – Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
(1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden. (2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse oder einer Vorläuferorganis…
§ 9 – Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 10 – Vertreterversammlung
§ 11 – Vorstand
§ 12 – Haushalt
(1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Vermögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund und Bahn zugeordnet. (2) Abweichend von § 70 Absatz 1 …
§ 13 – Altrentenerstattung
§ 14 – Personal- und Organisationskonzept
Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse legen dem Bundesversicherungsamt bis zum 31. Juli 2014 ein Konzept zur Organisations- und Personalstruktur der Unfallversicherung Bund und Bahn zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für V…