§ 12 – Haushalt
(1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Vermögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund und Bahn zugeordnet. (2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushaltsjahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse aufgestellt und von deren Vertreterversammlungen festgestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Kurz erklärt
- Die Vermögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse vom 31. Dezember 2014 werden den jeweiligen Teilhaushalten der Unfallversicherung zugeordnet.
- Der Haushaltsplan für 2015 wird von den Vorständen der Unfallkassen aufgestellt und von deren Vertreterversammlungen genehmigt.
- Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten erstellt, die Einnahmen und Ausgaben getrennt auflisten.
- Die Genehmigung des Haushaltsplans erfolgt durch das Bundesversicherungsamt.
- Die Genehmigung der Teilhaushalte erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Bundesministerien.