Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Juli 2021
§ 5

§ 5 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde

(1) Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln: an die Registergerichte zur Pflege der Daten des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters, normal normal an die Landesjustizverwaltungen zur Verknüpfung mit den Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, normal normal an die das Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs führende Stelle zur Pflege der Daten des Unternehmensregisters, normal normal für Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen Unternehmen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) (CPC-Verordnung) an die nach § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes, normal normal an das Bundesamt für Justiz a) zur Pflege der Daten des Gewerbezentralregisters nach § 149 der Gewerbeordnung, normal normal b) zur Durchführung von aa) Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o, 341o, 341y oder 342p des Handelsgesetzbuchs, mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49 des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des Vermögensanlagengesetzes, mit den §§ 6c oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes, mit § 8 des Telekommunikationsgesetzes oder mit § 123 Absatz 1, § 148 Absatz 1 oder § 160 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, normal normal bb) Bußgeldverfahren aufgrund der §§ 334, 341x oder 342o des Handelsgesetzbuchs, des § 20 des Publizitätsgesetzes, des § 48 des D-Markbilanzgesetzes, des § 30 des Vermögensanlagengesetzes, des § 405 des Aktiengesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 152 des Genossenschaftsgesetzes, des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, normal normal cc) Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, normal normal dd) Vollstreckungsverfahren, in denen das Bundesamt für Justiz Vollstreckungsbehörde nach § 2 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes ist, normal normal ee) Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen in diesen Listen, normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal normal an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zur Pflege der Daten im zentralen Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch), normal normal an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Datenbank (§ 139c der Abgabenordnung), normal normal an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung und zur Verwendung im Datenregister der Europäischen Zentralbank über Institute und verbundene Unternehmen, normal normal an die Bundesagentur für Arbeit zur Pflege der Daten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, normal normal an die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes bestimmte öffentliche Stelle zur Verwendung in einem Organisationskonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und normal normal an das Statistische Bundesamt zur Pflege des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes. normal normal normal arabic Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist. (2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 9 und 11 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse: einmalig nach Errichtung des Basisregisters nach § 1 Absatz 1, normal normal regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1. normal normal normal arabic Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. (3) Die Registerbehörde übermittelt den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 auf Ersuchen durch ein automatisiertes Abrufverfahren Unternehmensbasisdaten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu Anlass besteht. (4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens im Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in dessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 nur mit vorheriger Einwilligung des Unternehmens übermittelt und abgerufen werden.

Kurz erklärt

  • Die Registerbehörde darf Unternehmensbasisdaten an verschiedene öffentliche Stellen übermitteln, um deren Aufgaben zu erfüllen.
  • Die Übermittlung erfolgt für spezifische Zwecke, wie die Pflege von Registern und die Durchführung von Ermittlungen.
  • Daten werden automatisiert bei Neugründungen, Änderungen oder Beendigungen von Unternehmen übermittelt.
  • Öffentliche Stellen können auf Anfrage ebenfalls automatisiert Unternehmensbasisdaten abrufen, müssen jedoch die Zulässigkeit sicherstellen.
  • Für die Nutzung von Daten in einem Organisationskonto ist die vorherige Einwilligung des Unternehmens erforderlich.