§ 10 – Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen, normal normal Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, normal normal nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister, normal normal die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters, normal normal die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 und normal normal die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen. normal normal normal arabic Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit nach Satz 1 Nummer 2 sowie deren Überprüfung sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erarbeiten.
Kurz erklärt
- Die Ministerien für Finanzen, Wirtschaft und Justiz dürfen gemeinsam Regelungen erlassen.
- Es geht um die Zuständigkeit und das Verfahren zur Mitteilung der Wirtschaftsnummer an Unternehmen.
- Datenschutz und Datensicherheit müssen sichergestellt werden.
- Technische und organisatorische Standards für das Basisregister und Datenübermittlungen werden festgelegt.
- Die Maßnahmen zur Datensicherheit werden in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt.