Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Juli 2021
§ 11

§ 11 – Evaluierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zudem dem Bundesrat übermittelt. Dieser Bericht soll insbesondere Erkenntnisse darstellen, ob die Identifikationsnummern nach § 3 Absatz 3 Nummer 7 bis 10 in den Registern und Datenbeständen öffentlicher Stellen durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach § 2 abgelöst werden können und normal normal durch das registerübergreifende Identitätsmanagement zu Unternehmen anhand der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nach § 2 eine ausschließlich zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde umgesetzt werden kann. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie muss nach fünf Jahren einen Bericht über die Wirksamkeit des Gesetzes an den Bundestag und den Bundesrat vorlegen.
  • Der Bericht untersucht, ob die Identifikationsnummern in öffentlichen Registern durch die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer ersetzt werden können.
  • Es wird geprüft, ob ein zentrales Identitätsmanagement für Unternehmen mit der Wirtschaftsnummer möglich ist.
  • Ziel ist eine zentrale Speicherung von Unternehmensbasisdaten bei der Registerbehörde.
  • Der Bericht soll Erkenntnisse zu den genannten Zwecken des Gesetzes liefern.