Gesetzklar

UBREGG – ubregg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2021-07-09

§ 1 – Errichtung, Betrieb und Zweck des Registers über Unternehmensbasisdaten

§ 2 – Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen

§ 3 – Inhalt des Basisregisters

(1) Folgende in den Registern oder sonstigen Datenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als Unternehmen geführt: Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, normal normal Genossenschaften i…

§ 4 – Datenübermittlung an die Registerbehörde

(1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des Basisregisters werden der Registerbehörde von folgenden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt: von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu den…

§ 5 – Datenübermittlung durch die Registerbehörde

(1) Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln: an die Registergerichte zur Pflege der Daten des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters, normal normal an die …

§ 6 – Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

§ 7 – Protokollierung

(1) Die Datenübermittlungen durch die Registerbehörde werden bei der Registerbehörde protokolliert. (2) Die Protokolldaten von natürlichen Personen, die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 sind, dürfen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung …

§ 8 – Qualitätssicherung

§ 9 – Informationssicherheit

§ 10 – Rechtsverordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verf…

§ 11 – Evaluierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet dem Deutschen Bundestag im fünften Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 genannten Zwecke. Der Bericht wird zud…