Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Juli 2021
§ 4

§ 4 – Datenübermittlung an die Registerbehörde

(1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des Basisregisters werden der Registerbehörde von folgenden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt: von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit die Daten in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder § 79 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gespeichert sind, normal normal von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert sind, normal normal von dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Abgabenordnung gespeichert sind. normal normal normal arabic (2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbehörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten. (3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 10 verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert sind.

Kurz erklärt

  • Die Registerbehörde erhält Daten von verschiedenen öffentlichen Stellen, um ein Basisregister aufzubauen und zu führen.
  • Übermittelt werden Indexdaten zu Eintragungen in verschiedenen Registern, wie Handels- und Vereinsregister.
  • Die Daten müssen in bestimmten elektronischen Systemen gespeichert sein, um übermittelt werden zu können.
  • Bei Neugründungen, Änderungen oder Löschungen von Unternehmen müssen die entsprechenden geänderten Datensätze übermittelt werden.
  • Die Registerbehörde kann auch Daten von der Global Legal Entity Identifier Foundation nutzen, um das Basisregister zu pflegen.