Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 1998
§ 9

§ 9 – statregg

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln: wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige), normal normal Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse, normal normal Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer. normal normal normal arabic Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.

Kurz erklärt

  • Die statistischen Ämter dürfen auf Anfrage Daten für statistische Zwecke an Gemeinden und Gemeindeverbände weitergeben.
  • Die Daten betreffen örtliche Einheiten wie Betriebe und Arbeitsstätten.
  • Übermittelte Merkmale sind wirtschaftliche Tätigkeiten, Anzahl der tätigen Personen und Beschäftigten sowie Gemeindeschlüssel.
  • Angaben zu Straße und Hausnummer dürfen nur zur Zuordnung verwendet werden.
  • Diese Adressdaten müssen so schnell wie möglich gelöscht werden.