Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. Juni 1998
§ 4a
§ 4a – statregg
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln. (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.
Kurz erklärt
- Die Landesjustizverwaltungen senden Daten über eingetragene Unternehmen an das Unternehmensregister.
- Diese Daten stammen aus den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern.
- Die Übermittlung erfolgt gemäß einer bestimmten Vorschrift des Handelsgesetzbuchs.
- Auf Anfrage können die Daten mehrmals im Jahr übermittelt werden.
- Dies geschieht unabhängig von einer anderen Regelung zur Übermittlung.