Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 1998
§ 4a

§ 4a – statregg

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln. (2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.

Kurz erklärt

  • Die Landesjustizverwaltungen senden Daten über eingetragene Unternehmen an das Unternehmensregister.
  • Diese Daten stammen aus den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern.
  • Die Übermittlung erfolgt gemäß einer bestimmten Vorschrift des Handelsgesetzbuchs.
  • Auf Anfrage können die Daten mehrmals im Jahr übermittelt werden.
  • Dies geschieht unabhängig von einer anderen Regelung zur Übermittlung.