Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. Juni 1998
§ 2

§ 2 – statregg

(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden: Dauer der Steuerpflicht, normal normal Rechtsform, normal normal Wirtschaftszweig, normal normal Zugehörigkeit zu einer Organschaft, normal normal steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe, normal normal Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer, normal normal Gemeindeschlüssel. normal normal normal arabic Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen: Name oder Firma, normal normal Anschrift, normal normal Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. normal normal normal arabic (2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, normal normal Einkünfte aus selbständiger Arbeit, normal normal die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7. normal normal normal arabic Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes: Name oder Firma, normal normal Anschrift. normal normal normal arabic (3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.

Kurz erklärt

  • Finanzbehörden können bestimmte Daten von Umsatzsteuerpflichtigen für das Statistikregister verwenden, wie Steuerpflichtdauer, Rechtsform und steuerbare Umsätze.
  • Zusätzlich werden Informationen wie Name, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer übermittelt.
  • Für Steuerpflichtige mit Lieferungen und Leistungen können auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit verwendet werden.
  • Die Übermittlung dieser Daten erfolgt abweichend von den üblichen Fristen, die im Gesetz über Steuerstatistiken festgelegt sind.
  • Die Datenübermittlung umfasst auch Angaben zu bisherigen Steuernummern und Gemeindeschlüsseln.